Satzung

Satzung des Vereins Nachhaltig leben in Lüdenscheid e.V.

Hier in vereinfachter Form zum Lesen:

Präambel
„Seien Sie globale Bürgerinnen und Bürger. Handeln Sie mit Leidenschaft und Mitgefühl. Helfen Sie uns, die Welt sicherer und nachhaltiger zu gestalten – sowohl heute als auch für nachfolgende Generationen. Dies ist unsere moralische Verantwortung.“
(Ban Ki-Moon, UN-Generalsekretär von 2007-2016)

Der Verein Nachhaltig leben in Lüdenscheid e.V. hat zum Ziel, in Lüdenscheid und in der Region die Menschen zur aktiven Gestaltung, zum Handeln und zum Umdenken aufzufordern, um somit die Lebenswelt der Menschen zu verbessern. Wie ist es möglich, im Einklang mit unserem Planeten ein gutes Leben zu führen? Wie können wir mit unseren Entscheidungen und unserem Handeln dazu beitragen, mehr Nachhaltigkeit ermöglichen zu können und nicht zu Lasten der nächsten Generation zu leben?Wie können wir uns gegenseitig dabei unterstützen, gemeinsam für faires Handeln, Ressourceneinsparung und Müllvermeidung einzutreten?
Auf diese Fragen möchten wir Antworten finden, möchten die Menschen auf unserem Weg mitnehmen und mit unserem Verein eine aktive Gestaltung und Förderung der in der Nachhaltigkeitsstrategie Lüdenscheid formulierten Ziele umsetzen.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Nachhaltig leben in Lüdenscheid.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Lüdenscheid.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Zwecke des Vereins sind:
Nachhaltige Lebensweisen zu fördern.
Durch Bildungs- und Projektarbeit Öffentlichkeit im Sinne der „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ (BNE) herzustellen.
Motivieren, informieren und überzeugen aktiv zu werden und für eine bessere Umwelt zu Handeln. Insbesondere einen sorgfältigen Umgang mit Rohstoffen zu fördern um Umweltzerstörung zu vermeiden und nachfolgenden Generationen ein gesundes, umweltfreundliches Leben im Einklang mit der Natur zu ermöglichen.
Wir möchten die Menschen mitnehmen auf unserem Weg und einen gesellschaftlichen Umdenkprozess anstoßen und durch unseren Verein zum nachhaltigen, umweltschonenden und sozialen Handeln anregen.
Die Förderung von Umwelt- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
Unterstützten eines Unverpacktladens oder ähnlicher Geschäftsmodelle und Initiativen, die sich mit ihren Zielen der Nachhaltigkeit verpflichten.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins
unterstützt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche
Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Der Verein versteht sich als Zusammenschluss von Menschen, die sich dem Gedankendes Humanismus und den Menschenrechten verbunden fühlen. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und duldet in seinen Zusammenhängen keine rassistischen, sexistischen, fremdenfeindlichen und anderen diskriminierenden oder
menschenverachtenden Bestrebungen und Äußerungen. Handlungen, die zu diesen Zielen im Widerspruch stehen, oder den Verein mit entsprechenden Parteien und Organisationen in Verbindung zu bringen, sowie die Verbreitung solcher Inhalte über das Vereinsnetzwerk oder mit Hilfe von Kontaktinformationen des Vereins, sind mit einer Mitgliedschaft im Verein nicht vereinbar.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
so kann es durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein
kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, gegen deren
Entscheidung nicht erneut Beschwerde eingelegt werden kann.
(7) Bei Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erlöschen sowohl alle Ansprüche und Rechte, als auch die Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

§ 8 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
  • § 10 Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Leitung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied oder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
    (2) Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
    (a) Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls der letzten Sitzung,
  • (b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin für das abgelaufene Haushaltsjahr,
  • (c) Wahl und Entgegennahme des Berichts der
    RechnungsprüferInnen,
  • (d) Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
  • (e) Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Jahr,
  • (f) Entscheidung über die Begründung und Beendigung von Kooperationsverträgen mit nachhaltigen Unternehmen.
    (3) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Weitere können und sollen vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
    (4) Der Vorstand lädt zu einer Mitgliederversammlung mindestens 20 Tage vorher unter Angabe von Ort und Zeit sowie einer vorläufigen Tagesordnung per Briefpost oder E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds ein. Die Tagesordnung kann von
    den Mitgliedern ergänzt werden. Die endgültige Tagesordnung wird 1 Tage vorher bekannt gemacht.
    (5) In den Mitgliederversammlungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
    (6) Bei Abstimmungen, die nicht die Satzung betreffen, ist eine einfache Mehrheit notwendig. Bei Abstimmungen, die die Satzung oder § 10 Abs. 2 Buchstabe (g) betreffen, ist eine Zustimmung von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
    (7) Über den Verlauf und die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, in dem u.a. die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Art der Abstimmung und das genaue Abstimmungsergebnis festgehalten wird. Das Protokoll führt das schriftführende Vorstandsmitglied, sofern nicht die Mitgliederversammlung ein Mitglied als Vertretung bestimmt. Das Protokoll ist von diesem und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern durch den Vorstand innerhalb
    von zwei Wochen zugänglich zu machen.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitz, dem 2. Vorsitz und der Kassenverwaltung. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein rechtsverbindlich
vertreten. Scheiden zwei dieser Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihre regulären Amtszeit aus, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der neue Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
(3) Ein weiteres Vorstandsmitglied ist verantwortlich für die Schriftführung. Die Mitgliederversammlung kann weitere gleichberechtigte Vorstandsmitglieder als Beisitzende berufen.
(4) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Abweichend hiervon werden der 2.Vorsitz sowie das schriftführende Vorstandsmitglied im Jahr der Gründung des Vereins nur für ein Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben
bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung bestellen.

§ 12 Rechnungsprüfung
Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Mitglieder für die Rechnungsprüfung zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Weltladentreff e.V., Marienstraße 2a, 58511 Lüdenscheid oder, falls dieser nicht mehr existiert an die Solidarische Landwirtschaft Lüdenscheid e.V., Woeste 10, 58515 Lüdenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Die Satzung wurde am 19.05.2022 in Lüdenscheid von der Gründungsversammlung beschlossen.

Lüdenscheid, 19.05.2022

Die Gründungsmitglieder